Das Statut der Kath. Männerbewegung
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Die Katholische Männerbewegung (kmb) der Diözese Bozen-Brixen ist ein Zusammenschluss von Männern zu einer christlich orientierten Bewegung.

Sie ist eine Organisation, in der Männer auf dem Weg sind, ihr Leben und ihren Glauben zu vertiefen und bewusst zu gestalten. Sie bietet Begegnungs- und Gesprächsmöglichkeiten.

Die kmb ist eine Organisation, die für alle Männer offen ist, welche sich von deren Grundsätzen oder Zielen angesprochen fühlen.






Art. 1 Name, Sitz und Rechtssubjekt

Kirchenrechtlich ist die Katholische Männerbewegung der Diözese Bozen-Brixen (kmb genannt) eine vom Diözesanbischof anerkannte kirchliche Vereinigung, die als eigenständige Organisation im Auftrag der Kirche und in seelsorglicher Verantwortung tätig ist. Sie weiß sich der Welt- und Ortskirche verbunden und den kirchlichen Bestimmungen über die Sendung der Laien in Kirche und Welt verpflichtet.

Zivilrechtlich ist die kmb ein „nicht anerkannter Verein privaten Rechtes“ (im Sinne der Art. 36ff des Zivilgesetzbuches) und eine ehrenamtlich tätige Organisation mit Sitz in Bozen, Südtiroler Straße 28. Sie übt ihre Tätigkeit innerhalb des Landes Südtirol aus.
Die kmb strebt nicht nach Gewinn. Ihre Mitglieder arbeiten mit persönlichem Einsatz und ausschließlich ehrenamtlich. Auch alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.


Art. 2 Ziele der kmb

Die kmb ist eine Gemeinschaft von Männern, die um ihre Würde und Verantwortung als Menschen und Christen wissen und einander helfen, ermutigen, begleiten und sich weiterbilden, um ihre persönlichen Fähigkeiten in allen Lebensbereichen zur Geltung zu bringen.

Die kmb ist eine Gemeinschaft in der Kirche und gestaltet diese aktiv mit. Sie ist im Auftrag der Kirche und in seelsorglicher Verantwortung tätig. Die kmb vertritt einen mündigen Glauben und eine im Geiste des 2. Vatikanischen Konzils offene Kirche, damit Männer christliche Religion als Lebenshilfe erfahren können.

Die kmb ist eine Gemeinschaft in der Gesellschaft, die in christlicher Verantwortung - im Zusammenwirken mit anderen Gruppen - Dienste und Aufgaben für Familie, Berufswelt, Gesellschaft und Benachteiligte übernimmt, sowie deren Anliegen vertritt.


Art. 3 Maßnahmen und Tätigkeitsbereiche

Die kmb verwirklicht ihre Ziele vor allem in folgenden Tätigkeitsbereichen:

  • Bildung von Männergruppen und offenen Männerrunden in Pfarrei, Dekanat und Diözese als Begegnungs-, Gesprächs- und Gestaltungsraum. Vertretung der Interessen von Männern in Kirche und Gesellschaft.
  • Auseinandersetzung mit dem Glauben der Kirche und dessen Vertiefung durch religiöse Weiterbildung, Glaubens- und Bibelgespräche, Feiern von Gottesdiensten und gemeinsames Gebet.
  • Mitgestaltung, Verlebendigung und Erneuerung des kirchlichen Lebens durch Übernahme von pastoralen Aufgaben in der Überzeugung, dass es in der Kirche eine Vielfalt von Lebens- und Glaubensäußerungen braucht.
  • Weiterbildung der Mitglieder und Wahrnehmung von Aufgaben in der kirchlichen Erwachsenenbildung.
  • Zusammenarbeit mit den für die Männerseelsorge zuständigen Priestern, mit kirchlichen Gremien und Mitarbeiter/inne/n im pastoralen Dienst.
  • Soziale Tätigkeit, im besonderen durch die Übernahme von Diensten und Aufgaben bei Betonung der gleichwertigen Verantwortung des Mannes in Partnerschaft und Familie. Einsatz für die Rechte der Familie und eine familienfreundliche Umwelt.
  • Zusammenarbeit mit allen, die sich für eine Arbeitswelt einsetzen, in der christliche Werte wie Menschenwürde, Solidarität und Zivilcourage beachtet werden.
  • Sensibilisierung der Gesellschaft, dass Arbeit für alle, auch durch Arbeitsteilung, ermöglicht wird und der Einsatz für die Chancengleichheit im Berufsleben.
  • Einsatz für die Erhaltung von Freiräumen zur Erholung und Sinnfindung.
  • Kritische Beobachtung gesellschaftlicher Entwicklungen und die Aufforderung zu sozialer Gerechtigkeit, solidarischem Handeln und spontaner Hilfeleistung.
  • Mitgestaltung und Mitarbeit im Bereich des Kulturlebens und Veranstaltungen im kulturellen Bereich.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Arbeitsmaterialien für die Umsetzung der Ziele der kmb.
  • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen: Mitarbeit in Arbeitskreisen und Organisationen auf allen Ebenen, sowie Zusammenarbeit mit internationalen Männerverbänden.

Art. 4 Finanzierung und Vermögen der kmb

Die kmb beschafft sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Erreichung ihrer Ziele notwendigen Mittel durch:
  • Beiträge aus den Pfarreien
  • Beiträge von Seiten des Bischöflichen Ordinariates
  • Beiträge und Zuschüsse der öffentlichen Hand und privater Sponsoren
  • Erträge aus gelegentlichen Veranstaltungen
  • Erträge aus gelegentlichen gewerblichen Tätigkeiten
  • Geld- und Sachspenden
  • Schenkungen und Vermächtnisse
  • Sonstige Zuwendungen jeder Art von Dritten

Die kmb kann Finanz- und Mobiliargeschäfte durchführen, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder nützlich sind und damit in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen.
Das Vermögen und die Mittel der kmb dürfen nur für die Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden.
Die einzelnen Mitglieder können weder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens verlangen, noch im Falle des Austrittes ihre Beiträge zurückfordern.
Es ist untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse, sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile voll oder auch nur teilweise zu verteilen.

Art. 5 Mitgliedschaft

5.1 Aufnahme

Jeder Mann in Südtirol, der sich mit den Grundsätzen, den Zielsetzungen und den Leitlinien der kmb einverstanden erklärt, kann als Mitglied beitreten.
Der Antrag um Aufnahme kann beim Pfarrvorstand gestellt werden oder beim Diözesanvorstand, sofern in der Pfarrei des Antragstellers keine Pfarrgruppe besteht.
Die Mitgliedschaft erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden.
Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 60 Tagen mit Begründung abgelehnt, gilt er ab dem Einreichdatum als angenommen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder leisten ihre Arbeit für die kmb ehrenamtlich. Ihnen steht der Ersatz der Unkosten in Ausübung ihrer schriftlich beauftragten Tätigkeit für die kmb zu.

5.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedem Mitglied stehen dieselben Rechte und Pflichten zu.
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der statutarischen Zielsetzungen an den Veranstaltungen und Aktionen teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
Jedes Mitglied hat das Recht auf volle Information und auf Mitsprache.
Die Mitglieder verpflichten sich unter anderem zur Förderung der Interessen und der Tätigkeiten des Vereins und zur Beachtung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
Volljährige Mitglieder haben in der Vollversammlung, bei welcher die Satzung und / oder die Geschäftsordnung genehmigt und / oder geändert, sowie die Vereinsorgane gewählt werden, uneingeschränktes Stimmrecht.

5.3 Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  • durch den freiwilligen Austritt, der schriftlich beim Pfarrvorstand oder beim Diözesanvorstand mitzuteilen ist
  • durch Tod
  • durch Ausschluss, der bei grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten vom Pfarrvorstand mit 2/3 Mehrheit verfügt wird. Dagegen kann beim Diözesanvorstand Einspruch erhoben werden, welcher mit 2/3 Mehrheit darüber entscheidet
  • gehört ein Mitglied keiner Pfarrgruppe an, verfügt bei grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten der Diözesanvorstand mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss
  • beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, stehen diesem keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteils des Vereins zu

Art. 6 Struktur der kmb

Die kmb der Diözese Bozen-Brixen ist auf drei Ebenen organisiert:
  • Pfarrei
  • Dekanat
  • Diözese

Die Gremien der kmb werden auf allen drei Ebenen alle drei Jahre neu gewählt. Die Wahlordnung ist als integrierender Bestandteil zu diesem Statut als Anlage A angefügt. Die Mitglieder der verschiedenen Gremien bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind.

Art. 7 Die KMB auf Pfarrebene

Die kmb auf Pfarrebene ist vor Ort verantwortlich, die Ziele der kmb anzustreben und die Tätigkeiten durchzuführen. Die Organe auf Pfarr-Ebene sind:
  • die Pfarrvollversammlung
  • der Pfarrvorstand
  • der Pfarrvorsitzende

7.1 Die Pfarrvollversammlung

7.1.1 Zusammensetzung

Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern der kmb auf Pfarrebene. Den Vorsitz führt der Pfarrvorsitzende oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.

7.1.2 Aufgaben

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
  • Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Besprechung und Genehmigung des Jahresprogramms

7.1.3 Einberufung

Die Vollversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich wenigstens 10 Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Termin mit Angabe der Tagesordnung.
Der Pfarrvorstand kann auch die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung beschließen, sofern es ihm notwendig erscheint oder wenn 1/3 der Mitglieder unter Angaben der Gründe dies beantragt.

7.1.4 Beschlussfassung

Die Beschlussfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung ist in erster Einberufung gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist, und in zweiter Einberufung, welche eine halbe Stunde später angesetzt wird, bei jeder Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder. Sie beschließt die Punkte, welche auf der Tagesordnung stehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und kann nicht übertragen werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse der Vollversammlung wird ein schriftliches Protokoll verfasst.

7.2 Der Pfarrvorstand

Der Vorstand ist das leitende Gremium der kmb. Der Vorstand wird von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt.
Der Pfarrvorstand kann freiwillige Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterrunden einsetzen, welche die Tätigkeiten des Vorstandes aktiv und beratend ergänzen.

7.2.1 Zusammensetzung

Der Vorstand umfasst je nach Größe der Pfarrei 5 - 10 Personen. Die genaue Anzahl wird vom amtierenden Vorstand festgelegt.
Den Vorstand bilden:
  • der Vorsitzende
  • sein Stellvertreter
  • der Kassenverantwortliche
  • weitere gewählte Mitglieder
  • maximal zwei kooptierte Mitglieder mit beratender Funktion
  • der Geistliche Assistent mit beratender Funktion

7.2.2 Aufgaben

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Pfarrvorsitzenden und seines Stellvertreters
  • Einberufung und Abhaltung der Vollversammlung und Erstellung der Tagesordnung
  • Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der Beschlüsse der Vollversammlung
  • Teilnahme an den Dekanatsvollversammlungen
  • Pflege von Kontakten zur kmb auf Dekanats- und Diözesanebene
  • Verwaltung der Finanzen der kmb auf Pfarrebene
  • Gewinnung von Mitarbeitern und Errichtung von Mitarbeiterrunden
  • Pflege von Kontakten zu anderen Gruppen auf Pfarrebene
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Der Pfarrvorstand vertritt die Pfarrei in der Dekanatsvollversammlung.

7.2.3 Einberufung

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden wenigstens viermal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt wenigstens 10 Tage vor dem für die Sitzung festgesetzten Termin.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.

7.2.4 Beschlussfassung

Der Pfarrvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt über die Punkte, welche auf der Tagesordnung stehen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein schriftliches Protokoll geführt.

7.3 Der Pfarrvorsitzende

Der Vorsitzende wird vom Vorstand gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Der Vorsitzende leitet den Vorstand und die Vollversammlung. Er vertritt die kmb der Pfarrei nach außen und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Tätigkeiten.

Art. 8 Die kmb auf Dekanatsebene

Die kmb auf Dekanatsebene dient der Verbindung der einzelnen Pfarrgruppen untereinander und der Verbindung der Pfarrgruppen zur Diözesanebene.
Die Organe auf Dekanatsebene sind:
  • die Dekanatsvollversammlung
  • der Dekanatsvorstand
  • der Dekanatsvorsitzende

8.1 Die Dekanatsvollversammlung

8.1.1 Zusammensetzung

Die Dekanatsvollversammlung setzt sich aus den Vorständen der Pfarrgruppen eines Dekanates zusammen. Den Vorsitz führt der Dekanatsvorsitzende oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.

8.1.2 Aufgaben

Die Aufgaben der Dekanatsvollversammlung sind:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der einzelnen Pfarreien
  • Wahl des Dekanatsvorstandes
  • Genehmigung des Jahresprogramms für das Dekanat

8.1.3 Einberufung

Die Dekanatsvollversammlung wird wenigstens einmal jährlich vom Dekanatsvorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und wenigstens 10 Tage vor der Versammlung.
Der Dekanatsvorstand kann auch die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung beschließen, sofern es ihm notwendig erscheint oder wenn 1/3 der Mitglieder unter Angaben der Gründe dies beantragt.

8.1.4 Beschlussfassung

Die Beschlussfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung ist in erster Einberufung gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist, und in zweiter Einberufung, welche eine halbe Stunde später angesetzt wird, bei jeder Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder. Sie beschließt die Punkte, welche auf der Tagesordnung stehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Jede Pfarrei hat zwei Stimmrechte, welche vom Pfarrvorsitzenden und dessen Stellvertreter ausgeübt werden; sie können ihr Stimmrecht bei Verhinderung delegieren.
Über die Beschlüsse der Vollversammlung wird ein schriftliches Protokoll verfasst.

8.2 Der Dekanatsvorstand

8.2.1 Zusammensetzung

Den Dekanatsvorstand bilden:
  • der Vorsitzende
  • der Stellvertreter
  • weitere 2-3 Mitglieder, sofern dies von der Dekanatsvollversammlung beschlossen wird der Dekan als Geistlicher Assistent mit beratender Funktion

8.2.2 Aufgaben

Der Dekanatsvorstand hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Dekanatsvorsitzenden und seines Stellvertreters
  • Leitung der kmb auf Dekanatsebene
  • Einberufung der Vorstände der kmb der Pfarreien auf Dekanatsebene
  • Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse auf Dekanatsebene
  • Weitergabe der Schwerpunkte und Impulse der Diözesanleitung
  • Planung von gemeinsamen Aktionen auf Dekanatsebene
  • Koordinierung der Arbeit der kmb auf Dekanatsebene
  • Planung von Schulungen und Begleitung der Mitarbeiter auf Dekanatsebene
  • Erfahrungsaustausch und Anregung für die Arbeit in den Pfarreien

Der Dekanatsvorstand vertritt das Dekanat in der Diözesanvollversammlung.

8.2.3 Einberufung

Der Dekanatsvorstand wird vom Vorsitzenden wenigsten zweimal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich wenigstens 10 Tage vor dem für die Sitzung festgesetzten Termin mit Angabe der Tagesordnung.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.

8.2.4 Beschlussfassung

Der Dekanatsvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt, wenn nicht anders vorgesehen, mit der einfachen Mehrheit. Wenn der Vorstand nur aus zwei Personen gebildet wird, dann müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein schriftliches Protokoll verfasst.

8.3 Der Dekanatsvorsitzende

Der Dekanatsvorsitzende wird von der Dekanatsvollversammlung gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Der Vorsitzende leitet den Dekanatsvorstand und die Vollversammlung. Er vertritt die kmb des Dekanates nach außen und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Tätigkeiten.

Art. 9 Die kmb auf Diözesanebene

Die Diözesanstruktur ist die Leitungsebene der gesamten kmb.
Ihre Organe sind:
  • die Diözesanvollversammlung
  • der Diözesanvorstand
  • der Diözesanvorsitzende
  • die Rechnungsprüfer

9.1 Die Diözesanvollversammlung

Die Diözesanvollversammlung ist das oberste beschließende Gremium der kmb und wird wenigstens einmal im Jahr vom Diözesanvorstand einberufen.

9.1.1 Zusammensetzung

Die Diözesanvollversammlung setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern der Dekanate der Diözese Bozen-Brixen und den Mitgliedern des Diözesanvorstandes zusammen.

9.1.2 Aufgaben

Die Aufgaben der Diözesanvollversammlung sind:
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Diözesanvorstandes
  • Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte aus den Dekanaten
  • Besprechung des diözesanen Jahresprogramms und Beschlussfassung darüber
  • Wahl des Diözesanvorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Satzungsänderungen (müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden)
  • Auflösung der kmb
  • Behandlung sonstiger Anliegen, die der Vollversammlung unterbreitet werden

9.1.3 Einberufung

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung wenigstens 10 Tage vor der Versammlung. In der Einberufungsanzeige kann auch der Termin für eine zweite Einberufung festgelegt werden.
Der Diözesanvorstand kann auch die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung beschließen, sofern es ihm notwendig erscheint, oder wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies wünscht.

9.1.4 Beschlussfassung

Die Beschlussfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung ist in erster Einberufung gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist, und in zweiter Einberufung, welche eine halbe Stunde später angesetzt wird, bei jeder Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder. Sie beschließt die Punkte, welche auf der Tagesordnung stehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Jedes Dekanat hat zwei Stimmrechte, das des Dekanatsvorsitzenden und das des Dekanatsstellvertreters; sie können es bei Verhinderung schriftlich delegieren.
Jedes gewählte Mitglied des Diözesanvorstandes verfügt über ein Stimmrecht.
Der Pädagogische Mitarbeiter und der Geistliche Assistent sind nicht stimmberechtigt, sie haben beratende Funktion.
Über die Beschlüsse der Diözesanvollversammlung wird ein schriftliches Protokoll verfasst, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

9.2 Der Diözesanvorstand

9.2.1 Zusammensetzung
Den Diözesanvorstand bilden:
  • der Diözesanvorsitzende
  • sein Stellvertreter
  • weitere 5 bis 7 gewählte Mitglieder (wird vom Vorstand vorher entschieden)
  • maximal 3 kooptierte Personen mit beratender Funktion
  • der Pädagogische Mitarbeiter mit beratender Funktion
  • der vom Bischof ernannte Geistliche Assistent mit beratender Funktion

Der Diözesanvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

9.2.2 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
  • Wahl des Diözesanvorsitzenden und seines Stellvertreters
  • Erstellung und Durchführung des Jahresprogramms
  • Planung und Durchführung von Aktionen, Projekten und Schwerpunkten
  • Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung

Erstellung von Hilfen und Unterlagen für die Arbeit auf Pfarr- und Dekanatsebene
  • Einsetzung von Arbeitskreisen
  • Durchführung von Veranstaltungen auf Diözesanebene
  • ordentliche Geschäftsführung; Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Kontakte zu verschiedenen relig. und soz. Organisationen im In- und Ausland
  • Aufnahme von Mitgliedern, wie in Art, 5.1 vorgesehen
  • Behandlung von Rekursen betreffend den Ausschluss von Mitgliedern
  • Personaleinstellung und -führung

9.2.3 Einberufung

Der Diözesanvorstand wird vom Vorsitzenden wenigstens viermal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung wenigstens 10 Tage vor der Sitzung.

9.2.4 Beschlussfassung

Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein schriftliches Protokoll verfasst, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

9.3 Der Diözesanvorsitzende

Der Vorsitzende wird aus den Reihen des Diözesanvorstandes für drei Jahre gewählt und vom Bischof bestätigt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Der Vorsitzende leitet den Vorstand und die Vollversammlung.
Er vertritt die KMB der Diözese Bozen-Brixen in allen Bereichen nach innen und außen, bei seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe sein Stellvertreter. Der Vorsitzende sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten.

9.4 Die Rechnungsprüfer

Von der Vollversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie sind zweimal wiederwählbar.
Ihnen obliegt die Kontrolle und Revision der Haushaltsgebarung und Kassenführung. Sie legen der Vollversammlung jährlich einen Bericht vor.

Art. 10 Auflösung des Vereins

Die kmb ist für unbestimmte Zeit gegründet. Sie kann mit 2/3 Mehrheit von der Diözesanvollversammlung aufgelöst werden.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen, aus welchem Grund auch immer diese erfolgt, muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen einer nicht gewinnorientierten diözesanen Organisation mit gemeinnützigem Charakter übertragen werden.
Bei Auflösung einer Pfarrgruppe fällt das Vermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der kmb auf Diözesanebene zu.

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Anlage A


WAHLORDNUNG FÜR VORSTANDSWAHLEN

auf Pfarrei- Dekanats- und Diözesanebene

1. Der Vorstand der kmb wird auf allen drei Ebenen für 3 Jahre gewählt.

2. Wählbar sind auf allen Ebenen alle, die Mitglieder der kmb sind.
Stimmberechtigt auf Pfarreiebene sind alle Mitglieder
Stimmberechtigt auf Dekanatsebene siehe: Art. 8.1.4
Stimmberechtigt auf Diözesanebene siehe: Art. 9.1.4

3. Vor jeder Wahl erstellt der auf der jeweiligen Ebene amtierende Vorstand eine Kandidatenliste, legt die Anzahl der Vorzugsstimmen (3-5 sind möglich) und die Größe des zu wählenden Vorstandes fest und setzt einen Wahlausschuss (etwa 3 Männer) ein, welcher für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen sorgt.

4. Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen, ehe sie auf eine endgültige Kandidatenliste gesetzt werden, ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme der Wahl und zur Mitarbeit zugesagt haben.

5. Die Kandidaten können sich vor der Wahl vorstellen bzw. sollten vorgestellt werden.

6. Die Wahl ist geheim. Gewählt sind jene Kandidaten, die die meisten Stimmen bekommen haben. Bei Stimmengleichheit ist der jüngere Kandidat gewählt.

7. Der Wahlausschuss zählt die Stimmen und gibt das Ergebnis bekannt.

8. Der bisherige Vorsitzende beruft den neugewählten Vorstand zur ersten Sitzung ein.

9. Die Vorsitzende und sein Stellvertreter werden bei der ersten Zusammenkunft vom neugewählten Vorstand gewählt.

10. Das Wahlergebnis ist dem Seelsorger und der Diözesanstelle der kmb innerhalb von 30 Tagen bekannt zu geben.